Beitrag 13.03.2017


Beim letzten Treffen haben wir uns mit den steuerlichen Aspekten von PV-Anlagen auseinandergesetzt, die leider zunehmend komplizierter werden. Dabei haben wir z.B. erfahren, dass man bis zu 40 % des Anlagenpreises über den ‘Investitionsabzugsbetrag’ (§7g Abs. 1 EstG) bereits bis zu 3 Jahre vor dem Bau der Anlage absetzen kann. Oder dass in den fünf Jahren ab Inbetriebnahme zusätzlich zur regulären Abschreibung bis zu 20 % ‘Sonderabschreibung’ (§7g Abs. 5 EstG) möglich sind. Heutige PV-Anlagen plant man sinnvollerweise so, dass ein möglichst großer Teil des produzierten Stroms selbst verbraucht wird, weil die Kosten für den Strombezug 2,5 – 3 mal höher sind als die Vergütung für eine eingespeiste kWh und zudem in der Zukunft von weiter steigenden Strompreisen auszugehen ist. Der Eigenverbrauch muss wie die eingespeiste Strommenge ebenfalls steuerlich behandelt werden. Dahinter steckt der Gedanke, dass – analog zur Mehrwertsteuer für vom Stromanbieter bezogenen Strom – für selbst erzeugten und verbrauchten Strom Umsatzsteuer zu entrichten ist. Zur Ermittlung gibt es wiederum drei unterschiedliche Ansätze, aus denen der niedrigste Wert als steuerliche Einnahme der PV-Anlage angesetzt werden darf.

Fazit: Um bei der steuerlichen Handhabung insbesondere von Anfang an alles richtig zu machen, muss man sich entweder selbst reinbeißen oder sich jemanden organisieren, der das gut und professionell kann.

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